Rechtsprechung
   BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12388
BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12 (https://dejure.org/2013,12388)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.2013 - 5 C 15.12 (https://dejure.org/2013,12388)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 2013 - 5 C 15.12 (https://dejure.org/2013,12388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,12388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 1 und 4; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; Unwürdigkeit; Unwürdigkeitstatbestand; unmittelbar ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 1 und 4
    Anspruchsausschluss; Ausschluss; Ausschlusstatbestand; Berechtigter; Bodenreform, Bodenreformverordnung, Enteignung; Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Erbe; Erbeserbe; Rechtsnachfolge; Rechtsnachfolger; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 AusglLeistG, § 1 Abs 4 AusglLeistG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG
    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems; Unwürdigkeit des verstorbenen Rechtsvorgängers

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems; Ausgleichsleistung gegenüber einer Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Enteignung eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsleistungsausschluss; besatzungsrechtliche Grundlage; Ausschließungsgrund; entschädigungslose Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Vorschubleistung; unmittelbar Geschädigter; Berechtigter; Bodenreform; Erbeserbe; Rechtsnachfolger

  • rewis.io

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems; Unwürdigkeit des verstorbenen Rechtsvorgängers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems; Ausgleichsleistung gegenüber einer Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Enteignung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichsleistungen für Nazi-Erben

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 743
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 16.04

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    In die Prüfung, ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems ausgeschlossen ist, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war (Bestätigung der Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05).

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auch Personen in die Prüfung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits verstorben waren, sofern die Enteignung auf sie abzielte (Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 Rn. 16).

    Diese Verknüpfung von Enteignung und Ausgleichsleistungsanspruch spricht - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.) - dafür, auch für den Surrogatanspruch auf die entschädigungslose Enteignung Bezug zu nehmen und denjenigen in die Prüfung des Ausschlussgrundes einzubeziehen, auf den diese Enteignung abgezielt und den sie nur wegen seines zuvor eingetretenen Todes verfehlt hat.

    Die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beschränkung auf die im Enteignungszeitpunkt Geschädigten führte demgegenüber zu der am Regelungszweck vorbeigehenden Konsequenz, dass es vom Zeitpunkt des Todes des nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG Ausgeschlossenen abhängen würde, ob - bei Tod vor der entschädigungslosen Enteignung - eine Ausgleichsleistung zu zahlen ist oder - im Falle des Todes erst nach der entschädigungslosen Enteignung - nicht (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.).

    Es verhält sich - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.) - gerade nicht so, dass unbelasteten Erben auf jeden Fall ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gewährt werden sollte.

    Zwar waren die Sachverhalte in den Entscheidungen, in welchen das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung begründet hat (Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6), so gelagert, dass es jeweils um diese Fallgestaltung ging.

    Dies ist derjenige, in dessen Person oder in dessen Verhalten der Enteignende den Grund für die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gesehen hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. Rn. 12 und vom 23. Februar 2006 a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    In die Prüfung, ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems ausgeschlossen ist, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war (Bestätigung der Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05).

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auch Personen in die Prüfung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits verstorben waren, sofern die Enteignung auf sie abzielte (Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 Rn. 16).

    Diese Verknüpfung von Enteignung und Ausgleichsleistungsanspruch spricht - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.) - dafür, auch für den Surrogatanspruch auf die entschädigungslose Enteignung Bezug zu nehmen und denjenigen in die Prüfung des Ausschlussgrundes einzubeziehen, auf den diese Enteignung abgezielt und den sie nur wegen seines zuvor eingetretenen Todes verfehlt hat.

    Die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beschränkung auf die im Enteignungszeitpunkt Geschädigten führte demgegenüber zu der am Regelungszweck vorbeigehenden Konsequenz, dass es vom Zeitpunkt des Todes des nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG Ausgeschlossenen abhängen würde, ob - bei Tod vor der entschädigungslosen Enteignung - eine Ausgleichsleistung zu zahlen ist oder - im Falle des Todes erst nach der entschädigungslosen Enteignung - nicht (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.).

    Es verhält sich - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.) - gerade nicht so, dass unbelasteten Erben auf jeden Fall ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gewährt werden sollte.

    Zwar waren die Sachverhalte in den Entscheidungen, in welchen das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung begründet hat (Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6), so gelagert, dass es jeweils um diese Fallgestaltung ging.

    Dies ist derjenige, in dessen Person oder in dessen Verhalten der Enteignende den Grund für die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gesehen hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. Rn. 12 und vom 23. Februar 2006 a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 15.03.2007 - 3 C 37.06

    Ausgleichsleistung; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    a) Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht mehr lebte - sein Erbe oder ggf. Erbeserbe (Urteile vom 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 10 Rn. 14 f. und vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18).

    Zwar verwendet das Gesetz den Singular und spricht von "demjenigen", von dem der Berechtigte seine Rechte ableitet, was darauf hinweisen mag, dass nicht notwendig alle Rechtsvorgänger des oder der Berechtigten erfasst werden (Urteil vom 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 10 Rn. 16, wonach die sog. Zwischenerben nicht in die Unwürdigkeitsprüfung einzubeziehen sind).

    Das Wort "ableitet" im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bezeichnet zudem nicht notwendig einen derivativen Erwerb, sondern bedeutet soviel wie "herleitet" oder "zurückführt" (Urteil vom 15. März 2007 a.a.O. jeweils Rn. 17).

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    a) Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht mehr lebte - sein Erbe oder ggf. Erbeserbe (Urteile vom 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 10 Rn. 14 f. und vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18).

    bb) Der Zweck des § 1 Abs. 4 AusglLeistG besteht darin zu verhindern, dass diejenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz nicht zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen (vgl. etwa Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5 S. 9 und vom 14. Mai 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    bb) Der Zweck des § 1 Abs. 4 AusglLeistG besteht darin zu verhindern, dass diejenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz nicht zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen (vgl. etwa Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5 S. 9 und vom 14. Mai 2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auch Personen in die Prüfung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits verstorben waren, sofern die Enteignung auf sie abzielte (Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 Rn. 16).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG beinhaltet nämlich ein Surrogat für den nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossenen Restitutionsanspruch, das an die entsprechende Enteignung anknüpft, die auch dann als wirksam anzusehen ist, wenn sie gegen einen bereits Verstorbenen gerichtet war (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 1 S. 55 ff.).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    Bei dieser Bodenreformenteignung handelte es sich - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt - um eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG (vgl. Urteile vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 88; vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54 S. 152 f. und vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58 S. 172).
  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    Bei dieser Bodenreformenteignung handelte es sich - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt - um eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 1 AusglLeistG (vgl. Urteile vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 S. 88; vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54 S. 152 f. und vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58 S. 172).
  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 31.07

    Vorausabtretung; Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher

    Auszug aus BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12
    Die Anspruchsberechtigung der Erben und Erbeserben des A., die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 lebten und dadurch die Berechtigtenstellung nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG erlangten (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 5 C 31.07 - BVerwGE 132, 200 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 15 Rn. 11), ist im Wege der rechtsgeschäftlichen Übertragung, gegen deren Wirksamkeit Bedenken weder ersichtlich noch sonst geltend gemacht worden sind, auf die Klägerin übergegangen.
  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 69.94

    Enteignungsrevision

  • BVerwG, 11.07.2016 - 8 B 5.16

    Ausgleichsleistung für Enteignung; Kriegsverbrecher; Selbstbindung des

    Die rechtlichen Voraussetzungen der Mitursächlichkeit ergeben sich bereits aus dem zitierten Urteil (BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 15.12 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 25 Rn. 29).

    Unabhängig davon wäre in einem weiteren Revisionsverfahren schon wegen der aus § 144 Abs. 6 VwGO abzuleitenden Selbstbindung des Revisionsgerichts an die rechtliche Beurteilung im zurückverweisenden Revisionsurteil vom 14. März 2013 - 5 C 15.12 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 25 Rn. 16 ff., 28 f.; dazu im Einzelnen Rn. 9 ff.) davon auszugehen, dass ein Rechtsvorgänger des unmittelbar Geschädigten in die Prüfung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG einzubeziehen ist, wenn die Enteignung auf ihn abzielte, weil seine Person oder sein Verhalten aus der Sicht des Enteignenden der Grund - oder einer von mehreren Gründen - für die Enteignung waren.

    Danach ist die Einbeziehung eines im Enteignungszeitpunkt bereits verstorbenen Rechtsvorgängers der Enteigneten in die Würdigkeitsprüfung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 15.12 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 25 Rn. 16 f., 20 f.) nicht von der Größe des enteigneten Grundbesitzes abhängig zu machen, sondern ebenso wie bei der Enteignung kleinerer Flächen nur davon, ob die Person oder das Verhalten des verstorbenen Rechtsvorgängers für die Enteignung (mit-)ursächlich waren, weil diese - zumindest auch - daran anknüpfte.

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Unrechtsmaßnahmen tragen, von Ausgleichsleistungen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 13 m.w.N. und vom 14. März 2013 - 5 C 15.12 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 25 Rn. 19 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht